Die Krise im Mali
Die Generalversammlung
In Bezug nehmend auf den UN Sicherheitsrat Beschluss 2100 (2013), Beschluss 2056
 (2012), Beschluss 2071 (2012) und Beschluss 2085 (2012), die präsidentielle
 Bekanntgaben vom 26. März 2012, 4. April 2012 wie auch auf die
 Pressebekanntmachungen zu Mali und der Sahelregion vom 22. März 2012, 9. April 2012,
 18. Juni 2012, 10. August 2012 und 21. September 2012,
Bestätigend seine Hingabe zur Souveränität, Einheit und territoriale Integrität Malis,
Ungemein besorgt über die anhaltende Verschlechterung der sicherheitstechnischen und
 humanitären Situation in der Sahelregion, diesbezüglich und insbesondere im Mali und
 dessen direkten Anrainerstaaten, verursacht durch die Präsens von bewaffneten und
 terroristischen Gruppierungen, sowie durch die Proliferation von Waffen jeglicher Art,
Mit tiefer Besorgnis zur Kenntnis nehmend die Konsequenzen der Instabilität Malis und der
 gesamten Sahelregion,
Hervorhebend dass nur eine demokratisch gewählte malische Regierung legitimiert und
 nur sie zu einer nachhaltigen Lösung in der Konfliktsituation fähig ist,
In Erinnerung rufend dass die primäre Aufgabenstellung der malischen Autoritäten darin
 besteht die Sicherheit und die Einheit ihrer Territorien zu garantieren sowie ihre Bürger
 in Hinblick auf internationale Menschenrechte und die internationale Deklaration der
 Menschenrechte respektvoll zu beschützen,
Alarmiert durch transnationale organisierte Verbrechen, einschließlich illegaler
 Aktivitäten wie u.a. Drogenschmuggel oder Menschenhandel, im Norden Malis und in
 Bewusstsein sein ob des dringenden Bedürfnisses zur erweiterten Zusammenarbeit und
 Koordinierung zwischen den malischen Autoritäten, Nachbarstaaten und Staaten der
 Region, in Kollaboration mit den Vereinten Nationen und ihren zuständigen
 Unterorganisationen, regionalen und internationalen Organisationen sowie auch mit
 bilateralen Partnern,
Bezug nehmend auf die Aufforderung vom 1. September 2012 der malischen
 Übergangsregierung gerichtet an die Economic Community of West African States
 (ECOWAS) zur Entsendung militärischer Hilfe und Unterstützung bezüglich der
 Reorganisation und Restrukturierung der malischen Armee und zur Wiederherstellung
 der territorialen Integrität Malis,
Zur Kenntnis nehmend die Bekanntgabe der malischen Übergangsregierung vom 23.
 September 2012 adressiert an den ECOWAS über die Bedingungen zur Entsendung von
 ECOWAS-Truppen in malisches Staatsgebiet,
In Erinnerung behaltend das Schreiben der malischen Übergangsregierung adressiert an
 den Generalsekretär der Vereinten Nationen Ban Ki-moon vom 18. September 2012
 fordernd die Genehmigung einer Intervention von internationalen militärischen Truppen,
 legitimiert durch eine Resolution des Weltsicherheitsrats, zur Unterstützung des
 malischen Militärs, und handelnd unter Kapitel VII der Charter der Vereinten Nationen,
 zur Wiederherstellung der territorialen Integrität Malis,
Unterstützend die Bemühungen des ECOWAS, der Afrikanischen Union (AU) und des
 Weltsicherheitsrats zur friedlichen Lösungsfindung der gegenwärtigen Krise und darum
 auffordernd zur vertieften Kooperation,
Strengstes anprangernd die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in Nord Mali
 durchgeführt von bewaffneten Gruppierungen, wie u.a. Terroristen und Rebellen sowie
 auch durch Soldaten des malischen Militärs und der AFISMA-Truppen, beinhaltend
 Gewalttaten gegen Zivilisten, insbesondere gegen Frauen und Kinder, Hinrichtungen,
 Plünderungen, Diebstahl, Geiselnahmen, Zerstörung von kulturellen und religiösen
 Stätten, nicht nur sondern auch unter dem Schutz des UNESCO Weltkulturerbes wie z.B.
 in Timbuktu und die Rekrutierung von Kindersoldaten, deswegen angesehen als
 Verbrechen gegen die Menschlichkeit und eine Strafverfolgung des Internationalen
 Gerichtshof für Menschenrechte, nach Befolgung der Genfer Konvention und des Rom
 Statuts erwägend,
Seine Anerkennung zum Ausdruck bringend für den Konsens der malischen
 Übergangsregierung und den Putschführern über einen Zeitplan zur Wiederherstellung
 der konstitutionellen Ordnung, eine Verbesserung des nationalen Dialogs und die
 Abhaltung von fairen, transparenten und demokratischen Wahlen in den nächsten 12
 Monaten (angesetzt zum 31. Juli 2013), die Ergebnisse anerkennend und respektierend
 von allen politischen Parteien,
Begrüßend die Ernennung des früheren italienischen Premierministers Romano Prodi als
 Sondergesandter des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Sahelregion, sowie
 die Ernennung des Hohen Stellvertreters der Afrikanischen Union für Mali und den Sahel
 Pierre Buyoya,
Seine Anerkennung ausdrückend infolge der französischen Militärintervention in Mali am
 11. Januar 2013 und unterstützend die französischen, malischen und Afrikanischen
 Truppen der AFISMA-Delegation zur endgültigen Wiederherstellung der territorialen
 Integrität Malis, sowie zur Befreiung der malischen Bevölkerung von der Unterdrückung
 von bewaffneten Gruppierungen, sowie u.a. Al-Qadea in the Islamic Maghhreb und the
 Movement of Oneness and Jihad in West Africa (MOJWA), und zur Rückeroberung und
 Wiederaufbau von wichtigen urbanen Lebensräumen wie u.a. Timbuktu, Goa und Konna
 und ausdrückend seine Aufforderung der Wiederherstellung der konstitutionellen
 Ordnung in Nord Mali durch eine demokratische malische Regierung in Kooperation mit
 den Vereinten Nationen, dem ECOWAS, der Afrikanischen und der Europäischen Union,
Erklärend dass die gegenwärtige Situation eine Bedrohung für den internationalen
 Frieden und die transnationale Sicherheit darstellt,
Handelnd unter Kapitel VII der Charter der Vereinten Nationen,
1. Unterstützt die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit in Mali, jedoch
 fordert die involvierten Parteien dazu auf nachhaltig und respektvoll ihren
 Aufgaben und Zielen der Wiederherstellung der konstitutionellen Ordnung in Mali
 entgegen zu arbeiten, einschließlich ein detaillierter Zeitplan für die
 demokratische Übergangsphase, u.a. die Abhaltung fairer, freier und transparenter
 Präsidentenwahlen am 31. Juli 2013 oder gegebenenfalls zum einem späteren
 Datum, aber innerhalb der nächsten 12 Monate, als Hauptpriorität der
 Übergangsphase;
2. Ruft die CNRDR auf ihre Einmischungen in den politischen Prozess der
 demokratisch legitimierten nationalen Regierung Malis zu verringern und
 bestenfalls ganz einzustellen, sodass eine Teilnahme an der Regierungsarbeit
 ausgeschlossen werden kann, diesbezüglich insbesondere während den
 Präsidentschaftswahlen am Ende der Übergangsphase, und dass weitere
 Missbräuche politischer Macht oder des staatlichen Medienapparates ORTM
 verhindert werden können;
3. Ruft die Anforderung des ECOWAS zur Erhebung von Sanktionen gegen die Coup
 Führer in Erinnerung, sollten diese nicht bereit oder fähig sein eine Übereinkunft
 bezüglich des Zeitplans und der abzuhaltenden Präsidentschaftswahlen zu
 akzeptieren;
4. Fordert alle bewaffneten Gruppierungen, auch und insbesondere solcher
 rebellischer oder terroristischer Natur, wie u.a. Al-Qaeda in the Islamic Maghreb,
 Ansar Dine usw., auf, die politische und territoriale Kontrolle Nord Malis an die
 Übergangsregierung abzugeben und aktiv an der Wiedereinführung der
 konstitutionellen Ordnung Malis, u.a. der Absetzung des Islamischen Rechts
 (Scharia) in Nord Mali beizutragen, es sei denn diese Form der Rechtsprechung
 wird von der lokalen Bevölkerung erwünscht;
5. Verurteilt die extremistischen Gewalttaten zutiefst, die sich u.a. gegen UNESCO
 Weltkulturerbe in Timbuktu sowie gegen Schreine und Moscheen gerichtet haben,
 insbesondere aber die Menschenrechtsverletzungen, vornehmlich gegen Frauen
 und Kinder, u.a. die Rekrutierung von Kindersoldaten, und fordert deswegen den
 Internationalen Strafgerichtshof zur Verfolgung dieser Taten als Kriegsverbrechen
 auf;
6. Verlangt die sofortige Freilassung aller als Geiseln gehaltener malischer und
 internationaler Funktionäre, im Besonderen solche die von bewaffneten
 Gruppierungen festgehalten werden;
7. Bestimmt den „United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)“ zur
 Kontrolle über den Flüchtlingsstrom aus Mali in Anrainerstaaten, wie u.a. Niger
 und Algerien, und ruft ihn zur Unterstützung der Mitgliedsstaaten des ECOWAS auf
 um für eine adäquate Anzahl an Flüchtlingslagern zu bürgen und sich zu ob der
 menschenwürdigen Lebensbedingungen zu versichern, inklusive Hilfe des
 Welternährungsprograms (World Food Programme, WFP), der Vereinten Nationen
 und von Wohlfahrtsorganisationen wie u.a. dem Roten Kreuz bzw. Halbmonds;
8. Bestätigt und bekräftigt die militärische Intervention französischer Elitetruppen
 am 11. Januar 2013 in Mali in Kooperation mit den lokalen malischen Streitkräften
 und der Delegation der AFISMA-Truppen der ECOWAS und ermuntert alle
 beteiligten Regierungen, sowie internationale Zusammenschlüsse, ihre
 Bereitschaft zur Bewahrung der Sicherheit, des Frieden und der konstitutionellen
 Ordnung im Mali aufrecht zu erhalten, insbesondere zur weiteren
 Truppenentsendung wenn nötig, und dies bezüglich die endgültige Befreiung Malis
 und die Wiederherstellung der territorialen Integrität voranzutreiben und in den
 nächsten 12 Monaten erreicht zu haben;
9. Unterstützt eine Anfrage der malischen Übergangsregierung, des ECOWAS und der
 Afrikanischen Union an die Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung und
 weiterem Bestand einer internationalen militärischen Friedenstruppe bestehend
 aus 3.300 ECOWAS-, die sogenannten AFISMA-, Soldaten ausgebildet durch
 international verbündete Staaten um eine friedliche Übergangsphase nach dem
 Ende der militärischen Intervention und der Entmachtung bewaffneter
 Gruppierungen, und eine Wiederherstellung der territorialen Integrität und der
 konstitutionellen Ordnung zu garantieren;
10. Unterstützt den Vorschlag der Errichtung einer offiziellen Friedenssicherungs- und
 Stabilisierungstruppe der Vereinten Nationen, die sogenannten
 Blauhelmmissionen, bestehend aus der AFISMA-Delegation und allen militärischen
 Truppen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen die sich zu solch einem
 Einsatz bereit zeigen, jedoch handelnd in einem Maße und präsent in einer Anzahl
 die der Situation entsprechend ist, die Deutung dieser Konfliktsituationen obliegt
 der malischen Regierung, dem ECOWAS, der Afrikanischen Union und den
 Vereinten Nationen, die zur Wiederaufnahme des alltäglichen und politischen
 Lebens beiträgt und auf etwaige Landeroberungen bewaffneter Gruppierungen
 entsprechend reagieren kann;
11. Fordert alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sowie regionale und
 internationale Organisationen, insbesondere die Afrikanische und die Europäische
 Union, dazu auf angemessene Maßnahmen in Bezug auf Artikel 8, 9 und 10 der
 vorliegenden Resolution zu unternehmen, einschließlich und insbesondere
 militärisches Training für die malischen Streitkräfte mit dem Ziel einer zur
 Verteidigung der territorialen Einheit Malis fähige Armee aufzubauen, logistische
 Unterstützung und die Versorgung mit notwendigen Gerätschaften anzubieten;
12. Unterstützt die Haltung der Vereinten Nationen um adäquate Gegenmaßnahmen
 einzuleiten, sollten weiterhin bewaffnete Gruppierungen, u.a. Ansar Dine, AQIM
 oder MOJWA in Nord Mali Menschenrechtsverletzungen begehen, die
 konstitutionelle Ordnung in Frage stellen oder die Einheit und die Souveränität
 Malis bedrohen;
13. Fordert die französischen Streitkräfte auf einen geordneten Rückzug einzuleiten,
 spätestens sobald die Lage im Mali gesichert und die Wiederherstellung der
 konstitutionellen Ordnung abgeschlossen ist, die Deutung dieser Prozesse obliegt
 der malischen und französischen Regierung, dem ECOWAS, der Afrikanischen
 Union und den Vereinten Nationen, und die militärische Ordnung im Mali an die
 malische Armee sowie an die UN-Blauhelmtruppen abzugeben;
14. Schlägt einen nationalen Dialog, beinhaltend alle politische, kulturelle oder
 sonstige relevante Organisationen, über die Zukunft Malis in Kooperation mit allen
 involvierten regionalen und internationalen Zusammenschlüssen, u.a. ECOWAS,
 AU und UN, vor, die vor allem die Frage nach einer neuen Verfassung, u.a.
 eventuelle Dezentralisierung des malischen Politikapparats, und möglichen
 Autonomiezugeständnisse an die Tuareg Minderheit im Norden Malis beantworten
 sollte;
15. Schlägt vor langfristige Friedensplanungen – und Abkommen, insbesondere
 nationale Dialoge, die auf deliberativen und partizipatorischen Ansätze basieren,
 anzuregen, anzustreben, in Kooperation mit der malischen Regierung, dem
 ECOWAS, der Afrikanischen und Europäischen Union, insbesondere Frankreich,
 den Vereinten Nationen, mit Wohlfahrts – und Nichtregierungsorganisationen,
 aber im Besonderen mit regionalen und lokalen Akteuren (Nomaden, Tuareg,
 sesshafte Bauern) und alle sonstigen Interessengemeinschaften, um soziale
 und/oder regionale Konflikte zu mindern oder zu schlichten;
16. Unterstützt transnationale Ansätze, insbesondere in der Sahelregion, die eine
 ganzheitliche Erfassung etwaiger Konfliktsituationen befürwortet;
17. Beschließt den Begebenheiten entsprechend aktiv zu bleiben.
